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Die Rechtsfigur des Verfahrenspflegers als Vertreter der Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren, wurde mit der Reform des Kindschaftsrechts vom 01. Juli 1998 eingeführt.
Die eigenständige Vertretung von Kindern in gerichtlichen Verfahren ist seit der Kindschaftsrechtsreform ein wichtiges Thema geworden. Danach soll sichergestellt werden, dass die Interessen des Kindes in das familiengerichtliche Verfahren eingebracht werden. Der "Anwalt des Kindes" gilt als parteilicher Interessenvertreter und er hat auf der Grundlage seines Fachwissens den kindlichen Willen zu erkunden und zu dokumentieren. Daher ist es für die Familienrichter/innen von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit auf Fachleute zurückgreifen zu können.
Seit dem 1. September 2009 ist durch das Gesetz zur Reform des Gesetzes zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RefG) und dessen Artikel 1, der ein eigenständiges, neues Verfahrensrecht für Familiensachen geschaffen hat (FamFG) aus dem bisherigen Verfahrenspfleger der Verfahrensbeistand geworden. Eine Änderung der Bezeichnung, mit der der Gesetzgeber - auch - die Wichtigkeit und Bedeutung dieses "Anwaltes des Kindes" für das Kind betonen wollte.
Dem Kind kann ein Verfahrensbeistand beigeordnet werden, "soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist" (§ 158 Abs.1 FamFG) Der Verfahrensbeistand wird nach § 158 FamFG in folgenden Fällen eingesetzt, wenn ...
Nach dem neuen § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht in konfliktbelasteten Umgangssituationen eine neutrale Fachkraft als Umgangspfleger bestellen.
Wesentliche Aufgaben eines Verfahrensbeistandes:
Seinen Arbeitsauftag erhält der Verfahrensbeistand mit dem Eingang der Bestellung vom zuständigen Familiengericht. Seine Bestellung ist von keinem der anderen Beteiligten anfechtbar, das Ermessen des Gerichts bei der Auswahl eines Verfahrensbeistandes ist jedenfalls auf der Grundlage des seit dem 1. September 2009 geltenden Rechts dahin gebunden, dass das Gericht den für den konkreten Fall und das konkrete Kind "... geeigneten ..." Verfahrensbeistand zu bestellen hat. Der Verfahrensbeistand wird vom Gericht deswegen nur auf seine grundsätzliche Eignung überprüft; eine fortlaufende Kontrolle durch das Gericht ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch ist er dem Gericht gegenüber nicht weisungsgebunden, allerdings kann ihm das Gericht weitere, zusätzliche Aufgaben (z.Bsp. Vermittlungbemühungen zur Lösung des elterlichen Konfliktes) übertragen. Der Verfahrensbeistand kann die Arbeits- und Vorgehensweise bis zur mündlichen Verhandlung selbst bestimmen. Dabei sollte er auf bereits vorhandene Berichte oder Schriftstücke zurückgreifen um ökonomisch zu arbeiten.
Der Verfahrensbeistand muss eine neutrale Grundhaltung einnehmen und dem Kind mit Achtung und Wertschätzung gegenüber treten. Er muss versuchen, eine Vertrauensbasis zwischen sich und dem Kind herzustellen und die erfassten Aussagen auszuwerten und umzusetzen. Es ist von besonderem Vorteil, wenn er über Berufserfahrung aus den Bereichen der Psychologie und der Arbeit mit Familien verfügt. Damit der Minderjährige in seinem individuellen Entwicklungsstand wahrgenommen und seine spezifischen beeinflussenden Faktoren erkannt werden können, benötigt der Verfahrensbeistand ein differenziertes Wissen. Ebenso benötigt er besondere kommunikative Kompetenz im Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Er muss feststellen können, was der junge Mensch und Kind in bestimmten Situation vorrangig braucht. Auf Grund von Sprache, Entwicklungsstand, Körperreaktionen und eventuellen Verhaltensauffälligkeiten hat der Verfahrensbeistand die Aufgabe, die tatsächlichen Anliegen der Minderjährigen zu ergründen und offen zu legen. Hierbei ist die Einbeziehung seines sozialen Umfeldes unerlässlich. Bei der Interessenvertretung geht es darum, die Komplexität und die Vielschichtigkeit des familiären Beziehungsgefüges zu erfassen. Dabei spielen die situative Einschätzung und das Erkennen psychodynamischer Prozesse in Familiensystemen eine bedeutsame Rolle. Der Verfahrensbeistand hat das Kind prozesshaft zu begleiten und gangbare Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. In kreativer und kooperativer Weise müssen verbindliche Absprachen getroffen und deren zuverlässige Einhaltung mit Beharrlichkeit überprüft und eingefordert werden. Dabei ist das Augenmerk vor allem auf die neu zu gestaltende Alltagssituation zu richten. Dem Minderjährigen muss zu neuen verlässlichen Lebensbezügen verholfen werden, die ihm Sicherheit bieten.
Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe, die Interessen und Bedürfnisse während eines gerichtlichen Verfahrens möglichst anschaulich dem Gericht zu übermitteln. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass dem „Kindeswillen“ Gehör verschafft wird und das in besonderen Konfliktfällen Lösungswege überarbeitet werden. Eine weitere Aufgabe besteht darin, dem Minderjährigen über den laufenden Verfahrensstand zu informieren. In diesem Fall muss der Verfahrensbeistand in kindgerechter Sprache und individueller Form ausgerichtet an der Persönlichkeitsstruktur des Minderjährigen informieren und erklären. Weiter hat er die Aufgabe, auf Vorgehensweisen im Verfahren hinzuweisen, die den Interessen des Minderjährigen entgegenstehen.
Ich bin als freiberuflicher Verfahrensbeistand für einige Familiengerichte mit den unterschiedlichsten Schwerpunkten tätig.
Eine Verfahrensbeistandschaft kann angeregt werden:
Meine Arbeitsschwerpunkte als Verfahrensbeistand: Vertretung des Kindes nach § 158 FamFG
Frau Andrea Bartel ist im Sekretariat bereits seit vielen Jahren als freundiche und kompetente Ansprechpartnerin in der Zeit von Montag bis Donnerstag, 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr für Sie da.
Tel.: 03771 / 340 77 79
Fax: 03771 / 259 184
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